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Gold verkaufen & Steuern in Deutschland: Die 1-Jahres-Regel (§ 23 EStG)

Zuletzt geprüft: 30. Oktober 2026 · Erstellt von: Wael Shaheen

Für Privatanleger gehört physisches Gold in Deutschland steuerlich zu den attraktivsten Anlageformen: Halten Sie Goldbarren oder Goldmünzen länger als ein Jahr, ist der Veräußerungsgewinn komplett steuerfrei. Dieser Leitfaden erklärt die Spekulationsfrist nach § 23 EStG, die 1.000-€-Freigrenze bei kürzerer Haltedauer und die Besteuerung von Gold-ETCs.

1. Nach mehr als einem Jahr Haltedauer ist der Gewinn steuerfrei

Physisches Gold gilt im deutschen Steuerrecht als „anderes Wirtschaftsgut“ im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Spekulationsfrist beträgt ein Jahr:

  • Haltedauer über 1 Jahr: Der gesamte Gewinn ist steuerfrei – unabhängig von der Höhe – und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
  • Haltedauer 1 Jahr oder kürzer: Der Gewinn ist als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig.

Dieselbe Regelung gilt auch für physisches Silber, Platin und Palladium.

2. Verkauf innerhalb eines Jahres & die 1.000-€-Freigrenze

  • Versteuert wird der Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz (nicht mit der 25-%-Abgeltungsteuer).
  • 1.000-€-Freigrenze (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG): Betragen Ihre gesamten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 €, bleiben sie steuerfrei. Ab exakt 1.000 € ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (Freigrenze, kein Freibetrag; seit 2024 von zuvor 600 € auf 1.000 € erhöht).
  • Steuerpflichtige Gewinne werden in der Anlage SO der Einkommensteuererklärung eingetragen.

3. Physisches Gold vs. Gold-ETCs (Xetra-Gold, Euwax Gold II)

AnlageformSteuerliche Behandlung bei Privatanlegern
Goldbarren & GoldmünzenSteuerfrei nach 1 Jahr Haltedauer (§ 23 EStG)
Gold-ETCs mit physischem Auslieferungsanspruch (z. B. Xetra-Gold, Euwax Gold II)Steuerfrei nach 1 Jahr laut BFH-Rechtsprechung (BFH VIII R 35/14, VIII R 4/15, VIII R 7/17)
Gold-ETCs ohne Auslieferungsanspruch, Goldminen-Aktien, Goldfonds25 % Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (unabhängig von der Haltedauer)

4. Kaufbelege aufbewahren & geerbtes Gold

  • Bewahren Sie Kaufrechnungen (möglichst mit Barren-Seriennummer) sorgfältig auf, um dem Finanzamt das Kaufdatum nachweisen zu können.
  • Bei Erbschaft oder Schenkung übernehmen Sie das ursprüngliche Anschaffungsdatum des Erblassers bzw. Schenkers (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Rechtsquellen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.