Gold verkaufen & Steuern in Deutschland: Die 1-Jahres-Regel (§ 23 EStG)
Zuletzt geprüft: 30. Oktober 2026 ·
Erstellt von: Wael Shaheen
Für Privatanleger gehört physisches Gold in Deutschland steuerlich zu den attraktivsten Anlageformen: Halten Sie Goldbarren oder Goldmünzen länger als ein Jahr, ist der Veräußerungsgewinn komplett steuerfrei. Dieser Leitfaden erklärt die Spekulationsfrist nach § 23 EStG, die 1.000-€-Freigrenze bei kürzerer Haltedauer und die Besteuerung von Gold-ETCs.
1. Nach mehr als einem Jahr Haltedauer ist der Gewinn steuerfrei
Physisches Gold gilt im deutschen Steuerrecht als „anderes Wirtschaftsgut“ im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Spekulationsfrist beträgt ein Jahr:
- Haltedauer über 1 Jahr: Der gesamte Gewinn ist steuerfrei – unabhängig von der Höhe – und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
- Haltedauer 1 Jahr oder kürzer: Der Gewinn ist als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig.
Dieselbe Regelung gilt auch für physisches Silber, Platin und Palladium.
2. Verkauf innerhalb eines Jahres & die 1.000-€-Freigrenze
- Versteuert wird der Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz (nicht mit der 25-%-Abgeltungsteuer).
- 1.000-€-Freigrenze (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG): Betragen Ihre gesamten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 €, bleiben sie steuerfrei. Ab exakt 1.000 € ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (Freigrenze, kein Freibetrag; seit 2024 von zuvor 600 € auf 1.000 € erhöht).
- Steuerpflichtige Gewinne werden in der Anlage SO der Einkommensteuererklärung eingetragen.
3. Physisches Gold vs. Gold-ETCs (Xetra-Gold, Euwax Gold II)
| Anlageform | Steuerliche Behandlung bei Privatanlegern |
| Goldbarren & Goldmünzen | Steuerfrei nach 1 Jahr Haltedauer (§ 23 EStG) |
| Gold-ETCs mit physischem Auslieferungsanspruch (z. B. Xetra-Gold, Euwax Gold II) | Steuerfrei nach 1 Jahr laut BFH-Rechtsprechung (BFH VIII R 35/14, VIII R 4/15, VIII R 7/17) |
| Gold-ETCs ohne Auslieferungsanspruch, Goldminen-Aktien, Goldfonds | 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (unabhängig von der Haltedauer) |
4. Kaufbelege aufbewahren & geerbtes Gold
- Bewahren Sie Kaufrechnungen (möglichst mit Barren-Seriennummer) sorgfältig auf, um dem Finanzamt das Kaufdatum nachweisen zu können.
- Bei Erbschaft oder Schenkung übernehmen Sie das ursprüngliche Anschaffungsdatum des Erblassers bzw. Schenkers (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Rechtsquellen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.